Ab 2026: Streitigkeiten aus Heilbehandlungen gehören vor das Landgericht

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Zum 1. Januar 2026 ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ in zentralen Teilen in Kraft getreten (verkündet am 11.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 318 ).

Das beinhaltet eine wesentliche Änderung im Zivilprozessrecht, die für Zahnärzte ebenso wie für Patienten von erheblicher praktischer Bedeutung ist: Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sind nun unabhängig vom Streitwert den Landgerichten zugewiesen (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ). Das führt zu einer deutlichen prozessualen Bündelung medizinrechtlicher Streitigkeiten.

Streitwertanhebung: Irrelevant bei Heilbehandlungen

Zwar hat der Gesetzgeber die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen von 5.000,00 EUR auf 10.000,00 EUR angehoben (§ 23 Nr. 1 GVG ). Das ist für Zahnarzt(haftungs)sachen jedoch nicht entscheidend, weil er zugleich eine Spezialzuständigkeit des Landgerichts unabhängig vom Streitwert geschaffen hat.

Neu: Streitwertunabhängige Landgerichtszuständigkeit für „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 ist in § 71 Abs. 2 GVG eine neue Nummer 9 aufgenommen worden: „in Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Damit werden Zahnarzt(haftungs)sachen streitwertunabhängig dem Landgericht zugewiesen. Auch Sachverhalte mit niedrigem Streitwert werden mithin nicht mehr vor einem Amtsgericht verhandelt.

Damit verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Schon heute gibt es für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen spezialisierte Kammern bei den Landgerichten, die über ein besonderes Fachwissen in diesen Bereichen verfügen. Die dort bereits vorhandene Expertise soll durch die streitwertunabhängige Zuweisung weiter ausgebaut und genutzt werden. Damit möchte der Gesetzgeber eine effiziente Verfahrensführung unterstützen (BT-Drucksache 20/13251 , S. 2, 13 und 20). Tatsächlich dürften hiermit ein höherer Standard und eine höhere Qualität der Entscheidungen einhergehen.

„Heilbehandlungen“ im bekannten Sinne

Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 20/13251 , S. 20) sind „Streitigkeiten aus Heilbehandlungen“ bewusst weit verstanden und umfassen im Kern sämtliche zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, die aus einer Behandlung von Menschen herrühren, also gerade auch aus zahnärztlichen Behandlungen. Erfasst sind vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegen Zahnärzte. Das sind nicht nur

  • klassische Haftungsfälle (Schadensersatz/Schmerzensgeld), sondern auch
  • Honorar- und Vergütungsstreitigkeiten sowie
  • Ansprüche auf Einsicht in die Patientenakte bzw. Herausgabe der Behandlungsunterlagen.

Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung damit, dass diese Verfahren häufig komplexe medizin- und beweisrechtliche Fragen aufwerfen und regelmäßig eine sachverständige Begutachtung erfordern, unabhängig davon, ob der Streitwert hoch oder niedrig ist. Typisch ist etwa die Honorarklage mit geringem Streitwert, bei der der Patient erst in der Klageerwiderung einen Behandlungsfehler einwendet. Durch die Konzentration beim Landgericht soll die erforderliche Spezialisierung (insbesondere bei Gutachterfragen) sichergestellt werden.

Übergang: Keine automatische Verlagerung laufender Verfahren

Die neue Zuständigkeitsregel gilt nur für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 neu anhängig gemacht werden. Bereits zuvor eingereichte Klagen bleiben bei dem bislang zuständigen Gericht (§ 44 EGGVG ).

Fazit für Zahnärzte und Patienten

Die neue streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen wirkt sich auf beide Seiten aus: Patienten ebenso wie Zahnärzte. Verfahren vor dem Landgericht unterliegen dem Anwaltszwang, sodass von Anfang an eine anwaltliche Begleitung erforderlich ist. Zugleich steigen die Anforderungen an eine saubere, strukturierte Aufbereitung des Sachverhalts und der rechtlichen Einordnung. Zumal medizinrechtliche Streitigkeiten häufig von Beweisfragen, die einer sachverständigen Klärung durch Sachverständigengutachten bedürfen, geprägt sind. Für beide Seiten wird damit eine frühzeitige realistische Einschätzung von Chancen, Risiken und Kosten noch wichtiger. Das gilt gerade auch in Fällen, die zunächst „klein“ wirken, etwa bei Honorarstreitigkeiten, in denen erst im Prozess Einwände wegen behaupteter Behandlungsfehler oder Mängel erhoben werden. Dokumentation und Aufklärung bleiben die im Streitfall häufig entscheidenden Faktoren.

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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