Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ist ein EU-weites Verbot von Dentalamalgam in Kraft getreten.
Im Zuge der EU-Verordnung 2017/852 durfte Amalgam schon seit Jahren nur noch eingeschränkt für die zahnärztliche Behandlung angewendet werden. Die Versorgung der Milchzähne, Zähne unter 15jähriger Patienten und schwangerer und stillender Frauen ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt, siehe Art. 10 Abs. 2. Mit der EU-Verordnung 2024/1849 wurde die Regelung geändert und folgender Absatz 2a) eingefügt:
„Ab dem 1. Januar 2025 darf Dentalamalgam in der Union nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.“
Das kommt einem umfassenden Amalgamverbot ab dem 01.01.2025 gleich.
Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat die Versorgung mit Füllungen neu geregelt. Die zugehörige BEMA-Nr. 13 wurde umfassend geändert:
- Neubewertung der Füllungspositionen 13a bis d
- Wegfall der Füllungspositionen 13e bis h
- Frontzahnbereich → Mittel der Wahl: adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien
- Seitenzahnbereich → Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung: selbstadhäsive Materialien, ausnahmsweise auch Bulkfill-Komposite
- Für die Füllungen nach den Positionen 13a bis d kommen alle anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation zur Anwendung.
- Erhalt der Mehrkostenvereinbarung (MKV) nach § 28 Abs. 2 SGB V, z.B. für ästhetische Anpassungen/Techniken, adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich, Einlage- und Goldhämmerfüllungen
Qualitativ hochwertige Füllungen bleiben danach Privatleistungen. Patienten sind umfassend über den Leistungskatalog und darüber hinausgehende Maßnahmen und deren Kosten aufzuklären. Befund nebst Aufklärung inkl. Alternativen und etwaig selbst zu tragende Kosten sowie Patientenentscheidung sollten sorgfältig dokumentiert werden. Füllungsleistungen, die nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind, müssen als privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen einer MKV gemäß § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung ist vom Patienten (Rechnungsempfänger) und vom Zahnarzt zu unterzeichnen. Auch wenn im Übrigen keine Form für die Vereinbarung vorgeschrieben ist, sollten Leistungen aus Gründen der Transparenz und der nachvollziehbaren Liquidation aufgeschlüsselt werden.