BGH, Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23
Zusammenfassung
Der BGH hat sich mit der Frage der Anwendung der GOÄ befasst, wenn der Behandlungsvertrag nicht direkt mit dem behandelnden Arzt geschlossen wird.
Bis dato war umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt, ob die GOÄ auf ambulante Leistungen einer juristischen Person anwendbar ist. Insbesondere bei der Abrechnung der Leistungen einer MVZ-GmbH haben sich Diskussionen entfacht. Der BGH hat nun mit Urteil vom 04.04.2024 entschieden, dass es nicht entscheidend ist, ob der Patient den Behandlungsvertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen unmittelbar mit dem Arzt oder mit einer juristischen Person, z.B. einem Krankenhausträger oder einer MVZ-GmbH, abschließt.
Nach § 1 Abs. 1 GOÄ sei die Verordnung auf alle „beruflichen Leistungen der Ärzte“ anwendbar. Es werde nicht zwischen Leistungen auf Basis eines Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient oder Arzt und Kapitalgesellschaften unterschieden. Der Wortlaut gäbe für eine Einschränkung auf Fälle, in denen Ärzte die von ihnen erbrachten Leistungen selbst in Rechnung stellten, nichts her. Nur ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs der GOÄ werde deren Sinn und Zweck gerecht, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Leistungserbringer und Rechnungsempfänger herbeizuführen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Liquidation ambulanter ärztlicher Leistungen auf Grundlage eines Behandlungsvertrags mit einer juristischen Person unreguliert hätte bleiben sollen. Folge wäre, dass das für alle Ärzte geltende zwingende Preisrecht durch Zwischenschaltung einer juristischen Person ohne weiteres umgangen werden könnte.
Anmerkung
Wenngleich im zahnärztlichen Bereich das Urteil nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfte, sind die Gedanken auf die GOZ übertragbar. Privatkliniken, Kapitalgesellschaften, MVZ in Form einer juristischen Person wie einer GmbH, sollten das Urteil berücksichtigen und ggf. ihre Abrechnung (zahn-)medizinischer Leistungen umstellen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars dürfte obsolet werden. Der BGH hat in der Entscheidung klar herausgestellt, dass eine derartige Vereinbarung, die nicht den Vorgaben der GOÄ entspreche, nichtig sei.
Weiterführend
BGH-Urteil: GOÄ und GOZ auch für juristische Personen verbindlich, in PA 07/2024, Seite 16