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Aufklärung in der Zahnarztpraxis: Wer seine Pflichten kennt, schafft Prozesse

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Kaum ein Thema taucht in Haftungsfällen so häufig auf wie die Aufklärung. Und kaum ein Thema wird im Praxisalltag so oft vernachlässigt. Unterschriften helfen über eine mangelnde Aufklärung in der Zahnarztpraxis nicht hinweg. Zahnärzte sollten der Aufklärung besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn eine gesetzeskonforme Aufklärung schafft die Basis für eine wirksame Einwilligung, vermeidet Vorwürfe fehlerhafter Aufklärung, Honorarausfälle und sichert vor der Inanspruchnahme auf Schadensersatz. Strukturen und klare Abläufe ersparen Zeit, vor und nach der Behandlung, letztlich auch Geld und Ärger.

Warum Aufklärung notwendig ist

Jeder Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Patienten ist rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, ob er sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Das ist keine Theorie, sondern Rechtslage. Das OLG Brandenburg hat u.a. in einem Fall entschieden, dass ein Zahnarzt trotz lege artis durchgeführter implantologischer Behandlung Schadenersatz (Rückzahlung des Honorars und Schmerzensgeld) leisten musste, weil er Titanimplantate eingesetzt hatte, obwohl die Patientin Keramikimplantate gewünscht hatte (Beschluss vom 27.05.2021, Az. 12 U 173/20 ). Medizinisch korrekt reicht mithin nicht. Entscheidend ist, ob der Patient nach entsprechender Information in genau diese konkrete Behandlung eingewilligt hat.

Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor Einwilligung über die wesentlichen Umstände, insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken sowie Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahme, Alternativen, und über die Folgen eines Unterlassens aufgeklärt wurde (§§ 630e Abs. 1, 630d Abs. 2 BGB).

Grundsätzlich ist die Aufklärung formfrei möglich, add. Textform. Sie muss mündlich, also im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem Patienten mit Gelegenheit zur Erläuterung und zu Nachfragen, erfolgen (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zuletzt hat der BGH mit Urteil vom 05.11.2024 (Az. VI ZR 188/23 ) noch einmal klargestellt: Die Darstellung der Risiken in einem Aufklärungsbogen ist nicht ausreichend. Der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Risikokern muss mündlich im Gespräch benannt werden. Ein Aufklärungsbogen kann das nur ergänzen, nicht ersetzen. Kern der Aufklärung vor einem medizinischen Eingriff muss „ein vertrauensvolles Gespräch“ sein: Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.

Ergo: Wer dem Patienten einen Aufklärungsbogen in die Hand drückt und darauf vertraut, dass er hiermit Aufklärungspflichten erfüllt, hat ein Haftungsrisiko.

Medizinische Aufklärung und wirtschaftliche Information

In der Praxis werden die beiden Pflichten häufig miteinander vermischt. Die wirtschaftliche Information nach § 630c Abs. 3 BGB ist grundsätzlich von der medizinischen Aufklärung nach § 630e strikt zu trennen, auch wenn beide dem Patienten eigenverantwortliche Entscheidungen ermöglichen sollen.

Medizinische Aufklärung

Die medizinische Aufklärung dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Er soll in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob und wie er behandelt werden möchte.

Dazu gehören:

  • Diagnoseaufklärung: Was wurde festgestellt, mit welchen Folgen?
  • Verlaufsaufklärung: Wie entwickelt sich die Erkrankung mit und ohne Behandlung?
  • Risikoaufklärung: Welche typischen Komplikationen und Nebenwirkungen sind möglich?
  • Aufklärung über Alternativen: Welche anderen Behandlungsoptionen gibt es, ggf. auch außerhalb des GKV-Katalogs?

Cave: Medizinische Aufklärung ist Arztsache. Die Delegation an das zahnärztliche Praxispersonal bzw. die zahnärztliche Assistenz ist grundsätzlich unzulässig.

Wirtschaftliche Information

Die wirtschaftliche Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen. Sie hat in Textform (§ 630c Abs. 3 BGB, § 126b BGB), also schriftlich, per E-Mail oder digital, aber nachweisbar zu erfolgen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Zahnarzt weiß oder sich nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten fraglich ist. Das gilt z.B. für Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs oder bei PKV-Patienten mit erfahrungsgemäß eingeschränkter Erstattung.

Anders als bei der medizinischen Aufklärung darf der Zahnarzt die wirtschaftliche Information an qualifiziertes Praxispersonal delegieren. Die Unterschrift z.B. unter Mehrkosten- oder Honorarvereinbarungen bleibt indes Chefsache.

Aufklärung minderjähriger und betreuter Patienten

Minderjährige Patienten

Bei Minderjährigen sind grundsätzlich beide Elternteile einwilligungsberechtigt. In der Regel reicht bei Routinebehandlungen ein Elternteil aus. Bei umfangreicheren oder risikobehafteten Eingriffen, insbesondere bei kieferorthopädischen oder chirurgischen Behandlungen, Operationen in Vollnarkose, ist die gemeinsame Einwilligung beider Elternteile erforderlich (BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az. VI ZR 204/09 ). Jugendliche ab etwa 14 Jahren haben ein Mitspracherecht. Die Aufklärung sollte altersgerecht erfolgen: nicht nur über den Patienten, sondern mit ihm.

Betreute Patienten

Die Bestellung eines Betreuers heißt nicht automatisch, dass der Patient selbst nicht mehr einwilligungsfähig ist. Der Betreuungsbeschluss sollte daher genau geprüft werden: Umfasst er den Bereich Gesundheit? Auch beim einwilligungsunfähigen Patienten ist die ärztliche Aufklärung über beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Er darf über Art und Wirkung der Behandlung nicht im Unklaren bleiben, sondern es muss eine Aufklärung im Rahmen seiner Verständnismöglichkeiten stattfinden (§ 630e Abs. 5 BGB).

Dokumentation: Der Beweis, dass aufgeklärt wurde

Die beste Aufklärung nützt wenig, wenn sie später nicht nachgewiesen werden kann.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Zahnarzt. Ohne eine belastbare Dokumentation ist vor allem nach längerer Zeit der Beweis schwer zu führen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass Einträge zeitnah, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung, vorgenommen werden, präzise hervorgeht, wer wen worüber und in welcher Form aufgeklärt hat, ob und welche Fragen gestellt und wie diese beantwortet worden sind. Dabei, und das ist relevanter, als viele betroffene Zahnarztpraxen wissen, müssen nachträgliche Änderungen erkennbar sein. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, kommt nach der Rechtsprechung des BGH keine positive Indizwirkung, kein Beweiswert für die streitige Maßnahme, zu. Software, die keine Änderungsprotokolle führt, ist für die Beweisführung schlicht ungeeignet (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19) .

Aufklärung effizient gestalten: Das ist der Weg

Es ist Ausdruck eines Qualitätsmanagements, wenn Aufklärungen so organisiert sind, dass sie zuverlässig in gleichbleibender Qualität vollständig und nachweisbar erfolgen. Standardisierte Formulare sind unverzichtbar. Sie schaffen eine Grundlage, geben Struktur, erleichtern die Dokumentation und helfen dabei, nichts Wesentliches zu vergessen. Formularbögen ersetzen jedoch nicht die individuelle Aufklärung, das individuelle Gespräch. Je besser Formulare und Prozesse vorbereitet sind, desto mehr Zeit bleibt indes für Erklärungen, Spezifika, z.B. die patientenbezogenen Besonderheiten.

Bewährt haben sich:

  • Prozessbeschreibungen: Wer klärt wie worüber wann wo auf? Klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für Aufklärung, Formulare und Unterschriften.
  • Checklisten: Für wiederkehrende Abläufe wie Eingriffe (Extraktionen, Implantationen) standardisierte Gesprächsleitfäden, die gleichzeitig als Dokumentationsgrundlage dienen.
  • Digitale Unterstützung: Digitale Aufklärung mittels App oder Videos können die Vorbereitung erleichtern und die – interaktive – Information unterstützen. KI-gestützte Erinnerungen an aufklärungspflichtige Risiken oder Behandlungsalternativen tragen zu einer vollständigen und verständlichen Aufklärung bei. KI darf als Hilfsmittel eingesetzt werden. Das Gespräch selbst ist nicht delegierbar.
  • Schulungen im Team: Alle, die an der Aufklärung beteiligt sind, müssen wissen, was sie dürfen und was nicht.

Aufklärung ist Investition

Eine ordnungsgemäße Aufklärung reduziert nicht nur Haftungsrisiken. Sie stärkt das Vertrauen der Patienten, vermeidet Missverständnisse und Nachfragen, insbesondere Beschwerden. Zufriedene Patienten sind das Fundament der Kundenbindung. Positives Feedback motiviert zudem das gesamte Praxisteam. Teamzufriedenheit ist der Hebel für Personalbindung, zufriedene Mitarbeiter wechseln seltener. Wer Aufklärung in der Gesamtorganisation der Praxis als Qualitätsmerkmal versteht, hat einen echten Wettbewerbsvorteil.

Weiterführend

Erweiterung der zahnärztlichen Behandlung ohne Einwilligung – Verletzung des Nervus lingualis

Aufklärung und Behandlung fremdsprachiger Patienten – Rechtliches und Praxishinweise

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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