Bemessung der privatzahnärztlichen Gebühren

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Neubearbeitung der Kommentierung zu § 5 GOZ im Kommentar „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 5 GOZ ist die zentrale Norm in der GOZ für die Bemessung der Gebühren. Die Vorschrift bestimmt die Bemessungskriterien der Gebühren und mithin die Höhe der Vergütung der Zahnärzte.

Aktualisierung: Mein Beitrag zur 139. Ergänzungslieferung im „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“

Schreiben ist eine meiner großen Leidenschaften, und ich freue mich besonders, als Mitautorin dieses Standardwerks tätig zu sein. Für die aktuelle Ergänzungslieferung habe ich die Kommentierung zu § 5 GOZ vollständig überarbeitet und aktualisiert. Dabei habe ich folgende Schwerpunkte gesetzt, zusammenfassend:

Zur (historischen) Entwicklung ist festzuhalten, dass seit 1988 der Punktwert und mithin die Grundvergütung unverändert ist. § 5 Abs. 1 S. 1 GOZ eröffnet dem Zahnarzt einen sog. Gebührenrahmen vom 1- bis 3,5-fachen Gebührensatz. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet dabei nach Auffassung des Verordnungsgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab, das ist in § 5 Abs. 2 S. 4 GOZ klargestellt. Innerhalb des Gebührenrahmens hat der Zahnarzt die konkreten Gebühren gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ nach billigem Ermessen zu bestimmen. Festpreise oder Pauschalhonorare stellen kein Ermessensgebrauch dar. Eine Überschreitung des Regelsatzes ist nur dann zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 S. 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Wichtig ist in dem Zusammenhang die Trennung von Liquidation und Kostenerstattung. Nur weil verwaltungsrechtlich die Überschreitung des Regelsatzes beanstandet wird, bedeutet das lange noch nicht, dass die Rechnung nach den Vorgaben der GOZ nicht berechtigt ist. So wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass ein Nachschieben von gänzlich neuen Gründen für die Überschreitung des Regelsatzes nicht zulässig sei. Nach der GOZ ist das indes nicht ausgeschlossen. Ist streitig, ob ein erhöhter Schwierigkeitsgrad bei der erbrachten Leistung vorlag bzw. ob Tatsachen zur Begründung von Besonderheiten gegeben waren, ist das grundsätzlich eine Sachfrage, die Gerichte regelhaft nicht aufgrund eigener Sachkunde beantworten können, und die Einholung eines – beantragten – Sachverständigengutachtens obligat. Das gilt in zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten.

Die Überarbeitung greift diese und weitere praxisnahe Themen auf und reflektiert dabei umfassend die Rechtsprechung der letzten Jahre. Für Zahnärzte und ihr zahnmedizinisches Praxispersonal oder die externen Abrechnungspartner, die sich mit der privatzahnärztlichen Liquidation befassen, bietet die Kommentierung wertvolle Einblicke und Orientierung.

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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