Compliance

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Was bedeutet Compliance? Nach wie vor erscheint der Begriff häufig unklar. Es geht mit einfachen Worten ausgedrückt um Regelkonformität = die Einhaltung von Recht und Gesetz.

Compliance beschreibt mithin die Beachtung aller geltenden Gesetze und Regelungen sowie ethischer Grundsätze. Klassische Themen sind und finden sich in folgenden Feldern: Antikorruption/Korruption, Arbeitsrecht, Betrug, Datenschutz, Geldwäsche, Geschäftsgeheimnisse, IT-Sicherheit, Kartellrecht, Nachhaltigkeit, Produktsicherheit, Umwelt, Untreue, Wettbewerbsrecht etc.

Aufgrund der dynamischen – gesetzlichen – Anforderungen sollte jede Zahnarztpraxis über ein Compliance-System verfügen, das auf ihre Gegebenheiten zugeschnitten ist. Der Fokus liegt nicht allein darauf, die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie die Erfüllung rechtlicher und ethischer Anforderungen sicherzustellen. Ebenso geht es darum, Prozesse und Abläufe zu verbessern, ggf. zu schaffen und zu dokumentieren. Praktische Veränderungen in Prozessen bringen Praxen nicht nur aus Compliance-Sicht, sondern auch aus wirtschaftlicher Perspektive nach vorn.

Zielsetzung sollte danach die Einrichtung oder Erweiterung eines Prozess- und Qualitätsmanagements als Teil eines angepassten Compliance-Systems sein. Erfahrungsgemäß führen strukturierte Abläufe, abgebildete Prozesse, Standardisierungen und Automatisierungen zu einer schnellen Erleichterung im Arbeitsalltag, vermeiden und reduzieren Risiken und (Reputations-)Schäden, steigern enorm die Effizienz und mithin auch die Wirtschaftlichkeit einer Organisation. Das ist die Basis, praktisch, rechtlich und technisch den Weg in das digitale Zeitalter zu beschreiten. Nebeneffekt einer solchen Aufstellung und Ausrichtung: Das schlägt sich im Außenauftritt nieder, Praxen erscheinen insgesamt moderner, organisierter und verlässlicher. Sie werden von Patienten verantwortungsbewusst und ethisch handelnd wahrgenommen, zumal ein strukturierter Ablauf die Professionalität und Qualität der Behandlung erhöht. Ein effektives Compliance-Programm dient sonach der Aufrechterhaltung der Wahrnehmung und des Vertrauens, indem es dokumentiert, dass sich die Praxis um die Einhaltung höchster Standards bemüht.

Das wird letztlich bei Finanzierungen, Erweiterungen oder möglichen Verkäufen von Zahnarztpraxen reflektiert. Wenn eine Zahnarztpraxis so organisiert und technisch aufgestellt sowie eine entsprechende Dokumentation – digital – verfügbar ist, ist ihre Bewertung, eine Due Diligence, einfacher und ihr Marktwert höher. Ein- und Austritte (nicht)zahnärztlicher Mitarbeiter und Kooperationen sind weitaus unkomplizierter. Compliance ist kein „notwendiges Übel“, sondern ein Instrument zur Förderung von Qualität, Sicherheit und Integrität im Gesundheitswesen. Eine gut umgesetzte Compliance-Organisation schützt vor finanziellen und rechtlichen Risiken und stärkt das Vertrauen von Patienten und Partnern.

Das sichert den langfristigen Erfolg der Praxis.

Als Fachanwältin für Medizinrecht und zertifizierter Compliance Officer unterstütze ich Sie gern bei folgenden Themen:

  • Aufbau und Implementierung von Compliance-Management-Systemen
  • Definition und Erweiterung eines Formularwesens (Anamnesebögen, Aufklärungsformulare, Behandlungsverträge, privatzahnärztliche Vereinbarungen wie Honorarvereinbarungen, Mehrkostenvereinbarungen)
  • Inhouse-Fortbildungen und Schulungen (wiederkehrende Herausforderungen, neue gesetzliche Regelungen, Best Practices)
  • Kooperationen zwischen Zahnärzten und Industrie, Dentallaboren

etc.

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01Grundlagen und Relevanz

Das Gesundheitswesen wird immer stärker reguliert. Zahnärzte sind ebenso verpflichtet, ihren Beruf im Einklang mit rechtlichen und ethischen Vorgaben auszuüben. Eine gut implementierte Compliance schützt Zahnärzte vor Rechtsrisiken, stärkt das Vertrauen der Partner und Patienten und sorgt für den reibungslosen Betrieb einer Zahnarztpraxis. Sie bildet die Grundlage für eine rechtssichere, verantwortungsvolle Berufsausübung und ist ein unverzichtbarer Bestandteil moderner Praxisführung.

02Zusammenarbeit und Korruption

Die Zusammenarbeit mit Dentallaboren und anderen Dritten ist wesentliches Element des Praxisbetriebs. Gleichzeitig birgt sie rechtliche Risiken. Die Grenzen zu einer strafbewehrten Korruption können leicht überschritten werden. Eine transparente und rechtlich einwandfreie Gestaltung von Kooperationen ist unerlässlich, um Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden und die Integrität der Praxis zu wahren. Mit ihrer Compliance-Leitlinie verfolgt die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) ausweislich ihrer Einleitung das Ziel, die ordnungsgemäße vertragszahnärztliche Berufsausübung dadurch zu erleichtern, dass

  • ausgewählte vertragszahnärztliche Pflichten übersichtlich zusammengestellt werden und damit auf einen Blick erkennbar sind,
  • exemplarische Konkretisierungen bzw. darauf basierende allgemeine Handlungsempfehlungen gegeben werden, wie diese Pflichten umgesetzt und Verstöße dagegen vermieden werden können,
  • die Unabhängigkeit zahnärztlicher Entscheidungen von wirtschaftlicher Einflussnahme durch Dritte gewahrt bleibt.

Damit werden keine Pflichten begründet, sondern rechtliche Vorgaben zusammengefasst. Es war und ist legitimiert, dass (Vertrags-)Zahnärzte bei der Zuweisung von Patienten und im Rahmen der Behandlung von Patienten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen Dritter medizinischen Erwägungen Vorrang geben und Einkaufs- und Naturalrabatte – mit Ausnahme von tatsächlichen Skonti – weitergeben müssen. Für die Zusammenarbeit mit Dritten sind im Rahmen der Healthcare Compliance vier Säulen / Prinzipien zu beachten: Trennungsprinzip, Äquivalenzprinzip, Dokumentationsprinzip, Transparenzprinzip.

03Vertragszahnärztliche Pflichten, Richtlinien der KZBV

Vertragszahnärzte sind an eine Vielzahl von Pflichten, Vereinbarungen und Richtlinien der KZBV gebunden. Diese umfassen unter anderem die Richtlinien für die zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz sowie für kieferorthopädische Behandlungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschließt (Richtlinien des G-BA ).

Mit der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit werden Vertragszahnärzte Mitglied in der für ihren Kassenzahnarztsitz zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Die Zulassung verpflichtet sie, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Vertragszahnärzte müssen über einen ausreichenden Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung) verfügen. Mit der Zulassung sind Vertragszahnärzte verpflichtet und berechtigt, an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Danach sind sie persönlich berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten im Rahmen des Sachleistungssystems zu Lasten des jeweiligen Kostenträgers zu behandeln und  diese  Leistungen über die zuständige KZV abzurechnen. Vertragszahnärzte sind berechtigt, Anstellungen vorzunehmen und Zweigpraxen zu führen, allerdings grundsätzlich verpflichtet, an ihrem Vertragszahnarztsitz ihre Sprechstunden abzuhalten und am Notdienst teilzunehmen. Vertragszahnärzte sind zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung ihrer Leistungen verpflichtet und haben das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V zu beachten. Für ihre Vergütung ergeben sich die wichtigsten Bedingungen aus den gesetzlichen Bestimmungen des SGB V und des BEMA.

04Gesetzliche Vorgaben, Verordnungen

Hier sind die wichtigsten Aspekte im Überblick:

Die Berufsordnung (Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z)) ist neben allgemeinen gesetzlichen Grundlagen nicht nur der Rahmen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Die Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit mit Dritten und fixieren ein „Korruptionsverbot“, ein umfassendes Verbot der Vorteilsannahme hinsichtlich der Verordnung, der Empfehlung oder des Bezugs von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten. Die Regelungen ersetzen nicht die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), sondern treten neben diese.

Datenschutz in einer (Zahnarzt-)Praxis beinhaltet den souveränen und gesetzeskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten einschließlich Gesundheitsdaten und deren Schutz. Die DSGVO ist in jeder Zahnarztpraxis verbindlich anzuwenden.

Die Datenverarbeitung gehört zur Routine in einer Praxis. Das impliziert die datenschutzrechtliche Informationspflicht des Zahnarztes als datenschutzrechtlich Verantwortlichen, dem Betroffenen, also dem Patienten, die erforderliche Transparenz im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Der Patient muss wissen, welche seiner Daten zu welchem Zweck verarbeitet, aufbewahrt und evtl. weitergeleitet werden, wer ggf. bei größeren Organisationseinheiten als Datenschutzbeauftragter für die Praxis bestellt worden und wie dieser zu erreichen ist.

Die revisionssichere Verwahrung der Daten ist umfassend sicherzustellen, d.h. der Zahnarzt muss notwendige und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ein entsprechender Maßnahmenkatalog ist zu dokumentieren und  bei denkbaren Prüfungen durch Aufsichtsbehörden vorzulegen. Daneben gehören ein Verarbeitungsverzeichnis, ein  Verzeichnis der Verarbeitungsvorgänge, eine Dokumentation der datenschutzrechtlichen Informationen und Einwilligungen der Patienten, ein Konzept zur Löschung der Daten und ein interner Datenschutzplan zum Standard eines Datenschutzmanagements. Die stetige fortlaufende Dokumentation und Aktualisierung belegt den Nachweis, dass die Praxis ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, um Angriffe und Missbrauch personenbezogener Daten zu verhindern.

Aus Patientensicht zeichnet eine hygienische Zahnarztpraxis aus, dass Zahnärzte genauso wie ihr zahnärztliches Personal am Behandlungsstuhl Mundschutz und Handschuhe tragen, Instrumente, Materialien, Abdecktücher vor jeder Behandlung gereinigt oder erneuert werden.

Es liegt auf der Hand, dass es beim Infektionsschutz in der Zahnarztpraxis um den Schutz von Patienten und zahnärztlichem Personal geht. Um Infektionen zu vermeiden, die Verbreitung von Krankheitserregern zu verhindern, müssen Zahnärzte die Hygienevorschriften im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) einhalten. Die Aufstellung eines Hygieneplans sowie die Sicherstellung der enthaltenen Pflichten sind für Zahnärzte obligat. Diese Pläne enthalten regelhaft detaillierte Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten und Geräten. Zudem müssen Zahnärzte regelmäßige Schulungen zum Thema Hygiene absolvieren und sicherstellen, dass ihr Personal ordnungsgemäß informiert ist.

Zahnärzte nutzen täglich eine Vielzahl von Medizinprodukten, von zahnmedizinischen Instrumenten über Materialien bis hin zu komplexen zahntechnischen Geräten. Dabei unterliegen sie strengen rechtlichen Vorgaben, insbesondere durch die europäische Medizinprodukteverordnung (MDR-Medical Device Regulation) und nationale Regelungen wie das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG). Zentrale Pflichten von Zahnärzten sind die sorgfältige Auswahl zertifizierter Medizinprodukte, die ordnungsgemäße Anwendung im Rahmen der Zweckbestimmung sowie deren Dokumentation. Darüber hinaus müssen Zahnärzte sich im Umgang mit Medizinprodukten fortbilden und die Wartung und Prüfung ihrer Geräte sicherstellen. Auch beim Betrieb eines Eigenlabors (zahnärztliches Praxislabor) sind die rechtlichen Anforderungen der MDR zu beachten.

Zu den Pflichten der Vertragszahnärzte zählt die Pflicht „zur peinlich genauen Abrechnung“ als eine Grundpflicht und eine der tragenden Säulen des auf Vertrauen basierenden Vertrags-(Zahn-)Arztsystems. In § 128 SGB V ist die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Vertrags(-zahn)ärzten und Leistungserbringern, Hilfs- und Heilmittelerbringern, erfasst. Dem Vertragszahnarzt ist es nach § 73 Abs. 7 SGB V nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.

Nachdem die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als §§ 299a, 299b StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind, drohen neben berufsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn die Zusammenarbeit mit Industrie und Laboren korruptive Züge aufweist. Der Abrechnungsbetrug, § 263 StGB, ist als Straftatbestand am weitesten verbreitet. Strafrechtlich relevant sind nicht nur unrechtmäßige vertragszahnärztliche Abrechnungen gegenüber der KZV, sondern auch privatzahnärztliche Abrechnungen gegenüber Patienten, bei denen z.B. Leistungen vorgetäuscht oder Rabatte fälschlicherweise nicht weitergegeben werden. Der Vertragszahnarzt kann sich daneben wegen Untreue gemäß § 266 StGB strafbar machen.

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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