Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat mit Datum vom 15.05.2024 einen Entwurf zur Änderung des § 630g BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte) vorgelegt. Anlass war die Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023, wonach Patienten nach Art. 15 Abs. 1, 3 und 12 Abs. 5 DSGVO das Recht haben, eine erste Kopie der Patientenakte unentgeltlich zu erhalten (Az. C-307/22 ). Dagegen verstößt die in § 630g Abs. 2 BGB geregelte Erstattung etwaiger Kopiekosten, sodass Anpassungsbedarf besteht. Mit den beabsichtigten Änderungen möchte das BMJ Einsichts- und Auskunftsansprüche nach Datenschutz- und Zivilrecht in Einklang bringen. § 630g Abs. 1 BGB soll lauten:
Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Patientenakte zu. Der Patient kann auch Abschriften von der Patientenakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend. Für die Einsichtnahme in die Patientenakte gilt § 811 Absatz 1 entsprechend. |
Damit bleibt das Recht des Patienten auf Einsicht in die Patientenakte vor Ort geregelt. Verbreiteter ist inzwischen die Übergabe einer Kopie. Klargestellt wird, dass die Herausgabe der ersten Kopie der Patientenakte nun auch nach BGB kostenlos zu erfolgen hat. Im Übrigen soll auf die Regelungen der DSGVO verwiesen werden.
Anmerkung
Inzwischen sind die Stellungnahmen aus der Länder- und Verbändebeteiligung verfügbar. Für Zahnärzte sind die von BZÄK/KZBV/BDK zum Umfang bzw. zur Reichweite des Anspruchs und zur Begrenzung der Kostenfreiheit aufgeworfenen Fragen spannend, wie z.B.: Was geschieht, wenn die Anforderung der Patientenakte Röntgenaufnahmen und Modelle beinhaltet? In welchem Format sollen diese übermittelt werden? Und wann beginnt und endet die Kostenfreiheit? Erfasst sie nach erster Auskunftserteilung nur noch die Einträge danach? Es bleibt abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber zu solchen Fragen äußert.