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Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs

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OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 1 M 5/24

Zusammenfassung

Die klagende niedergelassene Zahnärztin war im Mai 2017 wegen Abrechnungsbetrugs im Zeitraum vom 2006 bis 2010 in 38 Fällen zum Nachteil der kassenzahnärztlichen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Den entstandenen tatsächlichen Schaden in Höhe von 129.048,88 EUR glich sie aus. Im Januar 2020 entzog ihr die zuständige Behörde die zahnärztliche Approbation wegen eingetretener Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Dagegen klagte die Klägerin, sie konnte jedoch während des laufenden Klageverfahrens ihren Beruf weiterhin ausüben. Noch vor Abschluss des Verfahrens beantragte sie die Wiedererteilung der Approbation. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Das OVG gab dem Antrag im Wesentlichen statt und verpflichtete die Behörde, der Klägerin vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über ihren Antrag auf (Wieder-)Erteilung der zahnärztlichen Approbation, längstens für die Dauer von zwei Jahren, eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen. Der Widerruf einer zahnärztlichen Approbation sei keine Sanktion, sondern eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung im Allgemeinen, indem unzuverlässige wie unwürdige Ärzte von der Ausübung des Berufs ferngehalten würden. Für die Entscheidung auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs sei entscheidend, ob bei gegenwärtiger Betrachtung nach wie vor zu besorgen sei, dass die selbständige Berufstätigkeit des betroffenen Zahnarztes das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte – was das OVG verneinte. Das Gericht würdigte dabei insbesondere, dass die Klägerin inzwischen mehr als 13 Jahre tätig gewesen war, ohne dass es während dieses Zeitraums zu straf- oder berufsrechtlich relevanten Verfehlungen ihrerseits gekommen war.

Amtliche Leitsätze 

1. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 7a ZHG ist bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Wiedererteilung der Approbation möglich. 

2. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7a ZHG setzt (lediglich) die positive Prognose voraus, dass der Antragsteller seine Würdigkeit und Zuverlässigkeit bzw. seine gesundheitliche Eignung innerhalb von spätestens zwei Jahren wiedererlangt haben wird. 

3. Die Behörde hat das ihr durch § 7a ZHG eingeräumte Ermessen im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dahingehend auszuüben, dass dem Antragsteller im Falle einer positiven Prognose zumindest eine Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu erteilen ist, wenn keine anderen im Rahmen des Approbationserteilungsverfahrens zu beachtenden Versagungsgründe vorliegen. 

4. Eine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann allein durch den Ablauf eines hinreichend langen Zeitraums, in dem sich der Betreffende verfehlungs- und beanstandungsfrei verhält, d. h. ohne Zutreten weiterer für den Abschluss des notwendigen inneren Reifeprozesses sprechender Umstände, wiedererlangt werden. 

5. Die Länge dieses an die letzte die Unwürdigkeit begründende Verfehlung anknüpfenden Zeitraums bestimmt sich nach den Umständen des (Einzel-)Falls. 6. Art und Schwere des Fehlverhaltens, das zur Annahme der Unwürdigkeit geführt hat, spielen insoweit eine, allerdings keine allein maßgebliche Rolle.

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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