Fehler in Honorarvereinbarungen

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Honorarvereinbarungen in der Zahnarztpraxis bergen juristische Fallstricke. Dieser Beitrag erläutert, worauf Zahnärzte bei der Gestaltung achten müssen – und warum zusätzliche Angaben in der Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ problematisch sein können.

Typische Fehler aus der Beratungspraxis

Immer wieder tauchen in der Beratungspraxis Honorarvereinbarungen auf, die wie im obigen Bild aussehen:

Neben dem bestimmten Steigerungsfaktor ist der Einfachsatz und mit „>3,5000“ der den Höchstsatz übersteigende Betrag aufgeführt. Das erscheint gut gemeint, ist jedoch rechtlich angreifbar. Denn die Vereinbarung enthält mehr Angaben, als geregelt. Zielsetzung ist vermutlich: Patienten sollen verstehen, wie sich der gewählte Faktor zum 1- und zum 3,5-fachen Steigerungsfaktor verhält. Fraglich, ob das zielführend ist. Indes ist vor allem zweifelhaft, ob die formalen Anforderungen von § 2 GOZ gewahrt sind.

Inhalte der Honorarvereinbarung

Denn nach § 2 Abs. 2 S. 2 GOZ ist Inhalt der Vereinbarung:

  • Nummer,
  • Bezeichnung der Leistung,
  • vereinbarter Steigerungssatz und
  • sich daraus ergebender Betrag, sowie
  • Hinweis auf die fragliche Erstattungsfähigkeit.

Cave: Weitere Erklärungen sind nicht erlaubt, § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ.

Zusätze sind problematisch

Jegliche Ergänzung bzw. Erweiterung verstößt gegen diesen Grundsatz. Hintergrund ist der Schutz des Zahlungspflichtigen und die Transparenz der Vereinbarung. Bei der abgebildete Vereinbarung liegt die Unwirksamkeit nah. Die Vielzahl der Zahlen kann verwirren und Unklarheit nach sich ziehen. Patienten können womöglich trotz gut gemeinter Absicht nicht erkennen, welche Bestandteile relevant sind, und mit welchen Kosten sie rechnen müssen.

Leidet die Honorarvereinbarung an Formfehlern, fehlt die Basis für das vertraglich vereinbarte Honorar. Folge: Die erhöhten Gebühren sind nicht durchsetzbar. Das zeigt einmal mehr, wie wichtig eine klare und regelkonforme Honorarvereinbarung ist – sowohl für die Transparenz gegenüber Patienten als auch für die rechtliche Absicherung.

Praxistipps und Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung

  • Regelmäßige Prüfung der verwendeten Muster: Die Formalien sind gesetzeskonform genau einzuhalten. Honorarvereinbarungen müssen im Einklang mit den Vorgaben und den vorgeschriebenen Inhalten aus § 2 Abs. 2 S. 2 GOZ stehen.
  • Keine Zusätze und Erläuterungen: Erklärungen können in einem separaten Infoblatt erfolgen – aber nicht in der Honorarvereinbarung selbst!
  • Maßvolle Auswahl der Steigerungsfaktoren: Sätze von bis zu 7-fach sind in der Rechtsprechung mehrfach akzeptiert worden.
  • Einführung strukturierter Abläufe zur Aufklärung und Dokumentation: Das lohnt sich in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
  • Unterschrift nicht vergessen: Die Vereinbarung muss vor Behandlungsbeginn von beiden Seiten – Patient und Zahnarzt – unterzeichnet werden.

Weiterführend

Die wesentlichen Regelungsinhalte einer Honorarvereinbarung ‒ mit Muster, in AAZ 03/2019, Seite 9

Häufige Fragen zur Honorarvereinbarung: Was ist zulässig, wann wird es problematisch? in AAZ 04/2019, Seite 12

Honorarvereinbarung: Der vereinbarte Faktor muss in der Rechnung nicht begründet werden, in PA 03/2021, Seite 2

Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema „Honorarvereinbarung“, in PA 06/2022, Seite 16

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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