Haftung – Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern

Startseite / Für Patienten / Haftung – Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern

Als Patient haben Sie Anspruch auf eine zahnärztliche Behandlung, die dem aktuellen Stand der zahnmedizinischen Kunst und Wissenschaft entspricht. Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler können erhebliche gesundheitliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen.

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern

Bei einer behandlungsfehlerhaft durchgeführten zahnärztlichen Behandlung können Sie als Patient Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Der Ersatz des immateriellen Schadens umfasst das Schmerzensgeld. Ausgleichspflichtig sind

  • Art und Heftigkeit der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen
    • Zahnverlust, Entzündungen etc.
  • Dauer und Umfang von physischen und psychischen Schmerzempfindungen
    • Druck-, Aufbiss-, Kiefergelenksschmerzen usw.
  • Nachversorgung bzw. Nachbehandlung, deren Umfang und Dauer
  • Anzahl und Umfang etwaiger Folgeoperationen
  • Vorher-/Unvorhersehbarkeit des Behandlungs- und Heilungsverlaufs
  • Dauerfolgen
    • verbleibende Beeinträchtigungen bzw. fortbestehende Folgen wie Schmerzen, Funktionsbeeinträchtigungen, Okklusionsmängel bzw. Fehlstellungen des Bisses
    • Störungen der Motorik und der Sensitivität wie z. B. bei Nervenschäden
    • Depressionen
    • Art und Maß der Lebensbeeinträchtigung
    • Ängste vor zukünftigen Behandlungen etc.

Rückforderung von Honoraren und Nachbehandlungskosten

In materieller Hinsicht kommen Ansprüche auf Ersatz der Kosten einer durchgeführten Nachbehandlung oder auch Rückforderung des bereits gezahlten Honorars in Betracht. Der Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient wird als Dienstvertrag eingeordnet. Der Zahnarzt verspricht eine sach- bzw. fachgerechte Behandlung, aber keinen Erfolg. Daher schulden Patienten die Vergütung auch, wenn zahnärztliche Leistungen fehlerhaft gewesen sein sollten. Der Vergütungsanspruch entsteht bereits durch die Erbringung der zahnärztlichen Leistungen.

Voraussetzungen für ein Rückforderungsanspruch bzw. ein Entfallen des zahnärztlichen Vergütungsanspruchs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.09.2018 ), dass

  • der Zahnersatz funktionsuntüchtig ist,
  • die zahnärztlichen Leistungen gänzlich unbrauchbar und für den Patienten nicht von Interesse sind sowie
  • der Patient eine Neuanfertigung verlangen kann bzw. ein Recht des Zahnarztes zur Nachbesserung nicht (mehr) besteht.

Aufklärungsfehler als Haftungsgrund

Neben Behandlungsfehlern bei der Versorgung mit Zahnersatz gehören Aufklärungsfehler zu den häufigsten Fehler im Bereich der zahnärztlichen Haftung. Erfahrungsgemäß sind viele Aufklärungsversäumnisse wegen der unterlassenen Aufklärung über Risiken und Erfolgsaussichten einer Behandlung sowie über Alternativen zur geplanten Behandlung und wegen der unzureichenden Information über selbst zu tragende Kosten, insbesondere die Höhe zu erwartender Eigenanteile, zu verzeichnen. Liegen Aufklärungsfehler vor, können Patienten Ansprüche auf Schadensersatz in ähnlicher Art und Weise wie bei Behandlungsfehlern geltend machen.

Anwaltliche Unterstützung im Zahnarzthaftungsrecht

Wenn Sie vermuten, dass bei Ihrer zahnärztlichen Behandlung fehlerhaft gearbeitet worden und Ihnen dadurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist, suchen Sie frühzeitig einen erfahrenen Anwalt im Zahnarzthaftungsrecht auf. Das Zahnarzthaftungsrecht ist ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Meine über 20jährige Erfahrung in der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung ermöglicht es mir, Ihre Rechte im Haftungsfall profund geltend zu machen und durchzusetzen. Mein Wissen halte ich stets auf dem neuesten Stand und teile es aktiv durch Veröffentlichungen und Vorträge. Durch den regelmäßigen Austausch mit Zahnärzten kenne ich nicht nur die juristischen, sondern auch die praktischen Aspekte zahnmedizinischer Behandlungen – sodass Sie auf eine umfassende Vertretung bauen können. Kontaktieren Sie mich gern.

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

info@zahnarzt-anwalt.de
+49 40 32 55 80-13