Nach wie vor ist die Einzelpraxis die gängigste Praxisform. Berufsrechtlich ist der Zusammenschluss von Zahnärzten zur gemeinsamen zahnärztlichen Berufsausübung in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen gestattet, wenn ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist. Neben der Einzelpraxis arbeiten viele Zahnärzte in Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften in Form einer GbR zusammen. Organisationsgemeinschaften, am geläufigsten die Praxisgemeinschaft, ermöglichen die vertraglich geregelte, gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, nichtärztlichem Personal und Geräten. Denkbar, aber eher selten ist die zahnärztliche Kooperation in Form einer Zahnärzte-GmbH oder einer Zahnärzte-AG. Wie die Gründung sind die Praxisabgabe und die Praxisübernahme zentrale Ereignisse im Praxisleben eines Zahnarztes. Wirtschaftliche und rechtliche Aspekte sind gleichermaßen zu beachten, sodass auch hier auf die Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht und einen Steuerberater nicht verzichtet werden sollte.
Wenn Sie eine
- eigene Praxis gründen,
- eine bestehende Praxis übernehmen,
- Ihre Praxis abgeben oder
- in eine Praxis einsteigen bzw. kooperieren wollen (Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaft, Medizinisches Versorgungszentrum in Form juristischer Personen wie der GbR, der GmbH und PartG etc.),
lassen Sie sich bei jedem Schritt rechtlich begleiten. Das impliziert die rechtssichere Gestaltung und Prüfung von Verträgen wie Kauf-/Übernahme-, Gesellschafts-, Kooperations- und Nebenverträgen, um valide und nachhaltige Lösungen zu schaffen. Lassen Sie uns gemeinsam die besten Konzepte für Ihre individuelle Situation erarbeiten.