OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2025, Az. (I-) 13 U 19/24
Zusammenfassung
Sind Honorarvereinbarungen nach § 2 GOZ streitig, ist häufig die zentrale Frage, ob es sich um Individualvereinbarungen oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt.
Das OLG Düsseldorf konkretisiert in Fortentwicklung seiner eigenen Rechtsprechung erneut die Anforderungen an die persönliche Absprache (Urteil vom 24.06.2025, Az. (I-) 13 U 19/24 ). Im entschiedenen Fall verwendete der Zahnarzt eine vorformulierte Gebührenvereinbarung, die sämtliche in Betracht kommenden GOZ-Leistungen mit Steigerungssätzen oberhalb des 3,5-fachen Satzes erfasste. Der Patient konnte eine nicht unterschriebene Ausfertigung der Vereinbarung nebst einem gesonderten Erläuterungsblatt zum Hintergrund im Wartezimmer lesen. Anschließend wurde sie nach seinen Angaben im Behandlungszimmer besprochen und unterzeichnet. Die beklagte private Krankenversicherung (PKV) des Patienten verweigerte teilweise eine Erstattung der in Rechnung gestellten Kosten. Sie bestritt die Wirksamkeit der Vereinbarung. Zahnarzt und Patient hätten sie nicht individuell ausgehandelt.
Standardformular ist nicht automatisch AGB
Das OLG Düsseldorf stellte klar: Eine vorformulierte Vereinbarung ist nicht automatisch als AGB einzuordnen. Mit Bezug auf die vorangegangene eigene Rechtsprechung betonte das OLG, dass eine Vereinbarung bereits dann ausgehandelt sei, wenn die Parteien des Behandlungsvertrags die Gebührenabrede im Hinblick auf eine konkret vorgesehene Behandlung nach individueller Besprechung getroffen hätten. Entscheidend sei, dass der Patient wisse, was er bezahlen müsse, um abwägen und entscheiden zu können, ob er sich trotz der höheren Kosten von diesem Zahnarzt behandeln lassen oder ob er sich lieber zu einem anderen Zahnarzt begeben möchte. Nicht erforderlich sei, dass die Gebührenvereinbarung auf die konkrete Behandlung zugeschnitten sei. Einer Individualvereinbarung stehe nicht entgegen, wenn die Vereinbarung – wie hier – sämtliche in Betracht kommenden Gebührentatbestände enthalte.
Anforderungen an die persönliche Absprache nach § 2 GOZ
Das OLG war überzeugt davon, dass zwischen Zahnarzt und Patient eine persönliche Absprache über die Gebührenvereinbarung stattgefunden hatte. Relevant waren folgende Gesichtspunkte:
- Die Vereinbarung wurde vor der Behandlung ausgehändigt.
- Der Zahnarzt erläuterte sie im nachfolgenden Gespräch.
- Der Patient konnte Hintergrund und Struktur verstehen.
- Ihm war bewusst, dass höhere als die gesetzlichen Steigerungssätze verlangt werden.
- Und er hatte ausreichend Zeit, die wirtschaftlichen Folgen abzuwägen.
Nicht erforderlich war es dem Gericht zufolge, jede einzelne Position im Detail durchzugehen oder die Vereinbarung ausschließlich auf eine bereits feststehende Behandlung zu beschränken. Gerade vor Behandlungsbeginn dürfe die Vereinbarung auch mögliche Leistungen erfassen, deren Notwendigkeit sich erst später ergebe.
Hoher Steigerungsfaktor ist allein kein Indiz für ein Missverhältnis
Eine – durchgehende – Überschreitung des 3,5-fachen Faktors begründet nach Ansicht des OLG für sich genommen kein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 192 Abs. 2 VVG.
Maßgeblich sei der objektive Wert der tatsächlich erbrachten Leistung. Zu berücksichtigen seien insbesondere Schwierigkeit, Zeitaufwand, eingesetzte Technik, Behandlungsumstände und fachliche Qualifikation. Für einen entsprechenden Marktvergleich genügten die Angaben der PKV nicht. Das OLG monierte zu Recht, dass die Vergleichsgruppe, hier: rein privat tätige Zahnärzte, richtig ausgewählt werden müsse. Hingegen zeigte die von der PKV vorgelegte Übersicht nach den Ausführungen des Gerichts lediglich Durchschnittswerte aus den Abrechnungen bei ihr versicherter Patienten, betraf zudem einen anderen Zeitraum und bezog sich nicht auf rein privat liquidierende Zahnärzte. Eine solche Übersicht kann nichts über die konkrete Vergleichbarkeit der im Fall tatsächlich erbrachten Leistungen aussagen. Da danach ein tragfähiger Marktvergleich fehlte, konnte die PKV ein auffälliges Missverhältnis nicht darlegen. Das Gericht schloss folgerichtig eine Kürzung der Erstattungspflicht aus.
Praxishinweis für Zahnärzte
Die Entscheidung bestätigt und präzisiert die bisherige Linie der Rechtsprechung, insbesondere aus den eigenen Vorentscheidungen des OLG (Urteile vom 25.10.2019, Az. I-4 U 70/17 , vom 25.09.2020, Az. I-4 U 44/18 und vom 23.09.2022, Az. I-4 U 112/17 ). Auch standardisierte Honorarvereinbarungen sind zulässig, wenn die persönliche Absprache erfolgt. In der Praxis sollte daher organisatorisch sichergestellt sein, dass die Vereinbarung rechtzeitig übergeben, im Gespräch erläutert und erst danach unterschrieben wird. Fehlt diese persönliche Besprechung, droht die Einordnung als AGB mit der Folge, dass die Vereinbarung unwirksam wird und erhöhte Steigerungssätze nicht durchsetzbar sind.
Weiterführend
- Anforderungen an Honorarvereinbarungen: Persönliche Absprache entscheidet, in PA 11/2025, Seite 2
- Fehler in Honorarvereinbarungen
- Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema „Honorarvereinbarung“ , in PA 06/2022, Seite 16
- Honorarvereinbarung: Der vereinbarte Faktor muss in der Rechnung nicht begründet werden , in PA 03/2021, Seite 2
- Häufige Fragen zur Honorarvereinbarung: Was ist zulässig, wann wird es problematisch?, in AAZ 04/2019, Seite 12
- Die wesentlichen Regelungsinhalte einer Honorarvereinbarung ‒ mit Muster, in AAZ 03/2019, Seite 9
