BGH, Urteil vom 02.05.2024, Az. III ZR 197/23
Zusammenfassung
Brandaktuell und hoch praxisrelevant hat der BGH entschieden, dass sich aus § 8 Abs. 7 BMV-Z kein Schriftformerfordernis für einen HKP ergibt, wenn sich der GKV-Patient für eine andersartige Versorgung entscheidet. Ersichtlich hat der BGH damit eine seit Jahren offene und streitige Frage geklärt. Bislang entsprach es einer weit verbreiteten Meinung in der zahnmedizinischen Literatur und in Teilen der Rechtsprechung, dass vom GKV-Patienten zu tragende Eigenanteile, Mehrkosten jeglicher Art, schriftlich vereinbart werden müssen.
Gegenstand der Entscheidung war eine implantatgetragene prothetische Versorgung des (zahnlosen) Ober- und Unterkiefers. Der gesetzlich versicherte Patient verweigerte nach Durchführung der Behandlung die Zahlung der Rechnung, weil er den HKP (Teil 2) nicht unterzeichnet hatte.
Während § 28 Abs. 2 S. 4 SGB V eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnärzten und GKV-Patienten vorsieht, meint der BGH, dass es für den Bereich der Versorgung mit Zahnersatz (§§ 55 ff. SGB V) kein solches gesetzliches Schriftformerfordernis gebe. Der BGH hält es für ausreichend, dass der HKP insgesamt, mithin auch die privaten Leistungen, von der gesetzlichen Krankenkasse geprüft und Patienten der ausgefüllte HKP überlassen werde.
Abschließend erklärt der BGH, dass dies nicht von der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung gemäß 630c Abs. 3 BGB entbinde – die per Textform erfüllt werden muss. Das muss im Sachverhalt noch vorinstanzlich geklärt werden.
Anmerkung
Für digital affine Zahnärzte kann das Urteil eine erhebliche Arbeitserleichterung bedeuten. Denn danach kann eine Unterschrift des Patienten auf einem iPad nun genügen, sodass ein elektronischer Verarbeitungsfluss nicht gebrochen wird. Wenngleich „wet ink“ nicht mehr notwendig erscheint, ist vor dem Hintergrund der Pflichten aus § 630c Abs. 3 BGB eine korrekte Information des Patienten sowie zumindest eine sorgfältige Dokumentation hierüber sicherzustellen und idealerweise zum Nachweis eine (digitale) Unterschrift einzuholen.