Das Nachbesserungsrecht beim Zahnersatz kann sowohl über den Honoraranspruch des Zahnarztes als auch über mögliche Schadensersatzansprüche des Patienten entscheiden. Ist eine prothetische Versorgung gänzlich unbrauchbar und besteht kein Recht zur Nachbesserung mehr, kann der Anspruch des Zahnarztes auf Honorar vollständig entfallen. Lehnt der Patient dagegen ohne ausreichenden Grund zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen ab, kann er dadurch eigene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verlieren und bleibt zudem zur Zahlung des zahnärztlichen Honorars verpflichtet. Das Nachbesserungsrecht hat mithin für beide Parteien des Behandlungsvertrags erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
Zwischen Anpassungsbedarf und Behandlungsfehler
Regelmäßig sind zahnprothetische Behandlungen nicht mit dem ersten Einsetzen des Zahnersatzes abgeschlossen. Vielmehr können nach der Eingliederung Maßnahmen erforderlich werden, um einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Dieser Besonderheit zahnprothetischer Behandlungen trägt auch die Rechtsprechung Rechnung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2018, Az. 18 U 20/17 ). Notwendige Anpassungen ggf. nach anfänglicher Eingewöhnung, etwa durch Einschleifmaßnahmen, Okklusionskorrekturen oder die Beseitigung von Druckstellen, sind danach üblich und kein Beleg für etwaige Mängel oder Fehler. Der Patient muss dem Zahnarzt grundsätzlich die Möglichkeit geben, die Behandlung fortzuführen und zu beenden. Dieses Nachbesserungsrecht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Frage, ob dem Patienten weitere Nachbesserungsmaßnahmen noch zumutbar sind.
Rechtlicher Hintergrund
Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient ist grundsätzlich ein Dienstvertrag (§ 630a BGB). Für die technische Herstellung von Zahnersatz gelten jedoch seit langem auch werkvertragliche Grundsätze (§§ 631 ff. BGB). Daraus resultiert das sogenannte Nachbesserungsrecht des Zahnarztes, wenn die Versorgungen nicht sofort den gewünschten oder passenden Sitz aufweist. Denn das gewünschte Ergebnis hängt nicht nur von der korrekten Planung und technischen Anfertigung, sondern beispielsweise auch von physischen Gegebenheiten des Patienten ab, die für den Zahnarzt nicht voll beherrschbar sind.
Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung
In den vergangenen Jahren haben sich vor allem Obergerichte wiederholt mit der Frage befasst, wann Patienten Nachbesserungen ermöglichen müssen und unter welchen Voraussetzungen ein Behandlerwechsel ohne weitere Korrekturversuche gerechtfertigt ist.
OLG Dresden, Urteil vom 14.01.2020, Az. 4 U 1562/19 (Justiz Sachsen )
Das OLG Dresden stellte klar, dass Patienten nachträgliche Korrekturen an Zahnersatz grundsätzlich hinnehmen müssen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag um Dienste höherer Art handelt und Patienten den Vertrag jederzeit beenden können.
Verweigert der Patient zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen, kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche regelmäßig nicht in Betracht. Dies kann je nach Einzelfall auch umfangreichere Maßnahmen wie die Korrektur der Bisslage oder die Neuanfertigung einer prothetischen Versorgung betreffen. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die weitere Behandlung durch den Zahnarzt unzumutbar ist, der Zahnarzt eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig ablehnt, die Nachbesserung den bereits eingetretenen Schaden nicht beseitigen könnte oder das Behandlungsverhältnis bereits beendet ist.
Im konkreten Fall verneinte das Gericht allerdings die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die gesetzten Implantate aufgrund ihrer Positionierung insgesamt unbrauchbar waren. Zwar wäre eine prothetische Versorgung technisch möglich gewesen. Aufgrund eines erheblich erhöhten Risikos dauerhafter Entzündungen, Überlastungen und fortschreitenden Knochenabbaus empfahl der Sachverständige jedoch die Entfernung und Neuimplantation. Das Gericht folgte dieser Bewertung. Ein Patient muss kein deutlich erhöhtes medizinisches Risiko hinnehmen, nur weil eine Versorgung theoretisch noch nutzbar wäre. Damit zeigte das Gericht deutlich die Notwendigkeit einer sorgfältigen Einzelfallabwägung auf.
OLG Dresden, Beschlüsse vom 09.05. und 16.06.2022, Az. 4 U 2562/21 (Justiz Sachsen )
Diesen Gedanken hat das OLG Dresden mit Beschlüssen im Jahr 2022 weiter vertieft. Danach kann ein Behandlungsfehler im Rahmen einer prothetischen Versorgung nicht bereits deshalb angenommen werden, weil der Zahnersatz nach der ersten Eingliederung noch nicht optimal sitzt. Vielmehr ist die Eingliederung regelmäßig ein mehrstufiger Prozess, der Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen kann und bei dem auch der Patient mitzuwirken hat. Für Zahnärzte ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Bedeutung. Erforderliche Einschleifmaßnahmen oder kleinere funktionelle Korrekturen lassen weder den Honoraranspruch automatisch entfallen noch begründen sie für sich genommen eine Haftung.
Im konkreten Fall behauptete die Patientin rund 30 Nachbesserungstermine. Die Behauptung fand in der Behandlungsdokumentation jedoch keine Stütze. Danach hatte sich die Patientin lediglich zu wenigen Terminen vorgestellt, bei denen minimale Politurmaßnahmen durchgeführt wurden. Hinzu kam, dass laut Sachverständigen die beanstandeten Kronen noch hätten nachgearbeitet und ordnungsgemäß eingegliedert werden können. Da die Patientin dem Zahnarzt diese Möglichkeit nicht eingeräumt hatte, wurde die Klage auf Schadensersatz abgewiesen.
Fazit
Erforderliche Anpassungen nach Eingliederung von Zahnersatz sind nicht automatisch Ausdruck eines Behandlungsfehlers. Einschleifmaßnahmen, Korrekturen der Okklusion oder andere Nacharbeiten sind regelhaft Bestandteil einer ordnungsgemäßen prothetischen Versorgung. Der Patient muss dem Zahnarzt grundsätzlich Gelegenheit geben, Beschwerden zu überprüfen und erforderliche Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.
Für Zahnärzte bedeutet dies zugleich, Beanstandungen ernst zu nehmen und sämtliche Beschwerden, Kontrolltermine sowie durchgeführte Nachbesserungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Gerade wenn später über Umfang und Ablauf der Behandlung unterschiedliche Vorstellungen bestehen, liefert eine ordnungsgemäße Dokumentation den Beweis.
Welche wirtschaftlichen Folgen es haben kann, wenn Patienten eine Nachbesserung nicht ermöglichen oder eine Versorgung tatsächlich nicht mehr nachbesserungsfähig ist, ist Gegenstand des zweiten Teils dieser Beitragsreihe.
Weiterführend
Sie haben Fragen zum Nachbesserungsrecht beim Zahnersatz?
Ob einem Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen ist oder ein Patient eine Neuversorgung verlangen kann, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Relevant sind insbesondere Art und Umfang der Versorgung, die erhobenen Beanstandungen, bereits durchgeführte Nachbesserungen und der bisherige Behandlungsverlauf.
Ich berate Zahnärzte und Patienten bundesweit zu Honorar- und Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit zahnprothetischen Behandlungen. Wenn Sie eine rechtliche Beratung wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf.
