Nachschieben der Begründung für Überschreitung des 2,3-fachen Satzes

Startseite / Blog / Nachschieben der Begründung für Überschreitung des 2,3-fachen Satzes

LG Kiel, Urteil vom 19.02.2026, Az. 8 S 2/21 – Besprechung

Wenn der Zahnarzt Leistungen mit einem Steigerungsfaktor oberhalb des 2,3-fachen Satzes berechnet, muss er die Überschreitung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen. Regelmäßig gibt es Streit über nicht ausreichende Begründungen und darüber, ob der Zahnarzt die Begründung später nachholen bzw. Gründe nachschieben kann. Das LG Kiel hat diese Frage mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 8 S 2/21 ) explizit zugunsten des Zahnarztes beantwortet: Er kann die Begründung im Honorarprozess nachholen. Eine in der mündlichen Verhandlung abgegebene und protokollierte Erklärung genügt nach Auffassung des Gerichts der erforderlichen Schriftform.

Der Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war die Behandlung des beklagten Patienten durch den klagenden Zahnarzt wegen einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD). Im Zuge der beabsichtigten Anpassung einer Schiene gerieten die Parteien in Streit, auch über die Rechnung. Der Patient verweigerte die Bezahlung und beanstandete unter anderem die Berechnung der erhöhten Steigerungsfaktoren. Das AG Kiel wies die Honorarklage als unbegründet ab. Nach seiner Auffassung sei der Honoraranspruch nicht zur Zahlung fällig. Die gestellte Rechnung sei nicht ordnungsgemäß begründet gewesen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbezogenheit, da der Zahnarzt in jedem Behandlungsfall immer dieselben Textbausteine verwende. Nicht jeder CMD-Verdachtsfall dürfe als schwieriger Fall oder Fall mit hohem Zeitaufwand abgerechnet werden. Das LG Kiel sah dies anders und sprach dem Zahnarzt die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu.

Erschwernisse im Einzelfall

Nach Ansicht des LG Kiel war der angesetzte Steigerungsfaktor von 3,5 legitim. Eine CMD könne dann einen höheren Steigerungsfaktor rechtfertigen, wenn sie im Einzelfall zu patientenbezogenen Erschwernissen und damit zu einer erhöhten Schwierigkeit oder einem erhöhten Zeitaufwand führe. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als erfüllt an. Aus der Behandlungsdokumentation ergaben sich Schmerzen bei isometrischer Muskelanspannung. Der Patient hätte zudem ein „ein besonders hohes Beschwerdelevel von 9 auf einer Skala von 10 angegeben“. Hinzu kamen nach den Angaben des Zahnarztes eine schwere muskuläre Dyskoordination sowie Beschwerden bei der Mundöffnung und bei protrusiven und laterotrusiven Bewegungen. Auch der Sachverständige hielt den Steigerungssatz wegen der Schwierigkeit des Einzelfalls für gerechtfertigt und verwies auf Befund, Krankheitsverlauf und Beschwerdelevel.

Das LG Kiel stellt damit zu Recht auf die gesetzlichen Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ ab. Entscheidend ist, ob und wie sich der konkrete Krankheitsfall auf Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung der jeweiligen Leistung auswirkt.

Trennung der formellen Anforderungen und materiellen Berechtigung

Soweit das AG die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen hatte, stellte das LG klar, dass für die Fälligkeit nicht entscheidend ist, ob die angegebene Begründung inhaltlich zutrifft.

Das entspricht der Rechtsprechung des BGH zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 12 Abs. 1 GOÄ. Danach wird die ärztliche Vergütung fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Für die Fälligkeit kommt es nicht darauf an, ob die Rechnung auch mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt. Zweck der Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Steht die Prüffähigkeit einer in Rechnung gestellten Leistung im Vordergrund, kommt es für die Fälligkeit der Forderung nicht darauf an, ob sich der Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Wie bei jeder Prüfung, die durch die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ (§ 10 Abs. 2 bis 4 GOZ) ermöglicht werden soll, ist es zunächst einmal offen, zu welchem Ergebnis sie führt (BGH, Urteil vom 21.12.2006, Az. III ZR 117/06 ).

Stellt sich erst im Honorarprozess heraus, dass eine berechnete Gebührenposition nicht einschlägig ist, die erbrachte ärztliche Leistung aber nach einer anderen Gebührenposition vergütet werden kann, muss der Arzt seine Rechnung nicht allein deshalb umstellen oder eine neue Rechnung erteilen. Vielmehr kann im laufenden Verfahren über den Vergütungsanspruch auf Grundlage der anderen Gebührenposition entschieden werden (vgl. BGH, a.a.O.).

Nachholen von Begründungen

Dabei hielt das Gericht zunächst fest, dass eine schriftliche Begründung der Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes vorgelegen habe. Die Rechnung selbst habe eine umfangreiche Begründung der Steigerungssätze enthalten. Unter der Überschrift „personenbezogene Einzelfallbegründungen“ fänden sich zu einem Großteil der Abrechnungspositionen auch einzelfallbezogene Angaben, wie etwa Beschwerden bei der Mundöffnung, die auf besondere Schwierigkeit und besonderen Zeitaufwand schließen ließen.

Darüber hinaus hatte der Zahnarzt in der mündlichen Verhandlung auch Erklärungen zu erhöhten Steigerungssätzen geliefert. Diese ergänzende schriftliche, im Verhandlungsprotokoll fixierte Erläuterung genügte nach Auffassung des Gerichts zur Wahrung der nach § 10 Abs. 3 GOZ geforderten Schriftform. Die gesetzlich geforderte schriftliche Begründung könne auch nach Erteilung der Rechnung nachgeschoben und die Fälligkeit dadurch nachträglich herbeigeführt werden. Dadurch werde der Patient im Vergleich zur Vorlage einer neuen Rechnung nicht benachteiligt.

Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil Teile der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Nachschieben gänzlich neuer Gründe ablehnen und nur solche späteren Erläuterungen zulassen, die bereits in der ursprünglichen Rechnungsbegründung eine Stütze finden. Eine solche Beschränkung oder Ausschlussfrist lässt sich der GOZ jedoch nicht entnehmen. Die formellen Anforderungen an die Begründung nach § 10 Abs. 3 GOZ und damit an die Fälligkeit sind – wie aufgezeigt – von der materiellen Frage zu trennen, ob die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes nach § 5 Abs. 2 GOZ inhaltlich berechtigt ist.

Die angegebenen Schmerzen bei der Mundöffnung stellten auch keine gänzlich neuen Gründe dar, sondern seien in der Rechnung in anderem Zusammenhang bereits angesprochen. Schließlich hielt das Gericht fest, dass offen bleiben könne, ob eine dem Wortlaut nach einzelfallbezogene Begründung unberücksichtigt bliebe, wenn sie in Wahrheit bei allen Patienten verwendet werde. Das sei nicht nachgewiesen.

Fazit für die Zahnarztpraxis

Das Urteil des LG Kiel ist für Zahnärzte erfreulich. Steigerungsfaktoren oberhalb des 2,3-fachen Satzes sollten bereits in der Rechnung konkret, leistungsbezogen und nachvollziehbar begründet werden. Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann aber auch noch im laufenden Prozess nachgeholt werden. Voraussetzung bleibt, dass die angeführten Erschwernisse bei der Behandlung tatsächlich vorlagen. Sie können nachträglich begründet, aber nicht nachträglich geschaffen werden.

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

info@zahnarzt-anwalt.de
+49 40 32 55 80-13