Bild aus Kommentar Liebold/Raff/Wissing zu § 9 GOZ, nur Gesetzestext

Neubearbeitung der Kommentierung zu § 9 GOZ im Kommentar „DER Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing

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Kosten für zahntechnische Leistungen: Aktualisierung und rechtliche Schwerpunkte

Ein Kernstück der neuen 144. Ergänzungslieferung ist die von mir vollständig überarbeitete Kommentierung zu § 9 GOZ (Stand Dezember 2025 ). Sie bildet nunmehr das umfassende Referenzwerk zu allen Anforderungen der Berechnung zahntechnischer Kosten. Die jetzt vorliegende Fassung greift nicht nur die Entwicklungen der letzten Jahre auf. Sie bietet insbesondere eine präzise und praxisnahe Basis für die rechtskonforme Anwendung des § 9 GOZ. Im Zuge der Aufnahme aktueller Entscheidungen wird die zentrale Rechtsprechung des BGH der letzten Jahre zur Zulässigkeit des kalkulatorischen Gewinnanteils im Eigenlabor sowie zur Basis der BEB als Grundlage für die Abrechnung der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen berücksichtigt.

Tatsächlich entstandene Kosten und Weitergabe von Preisvorteilen

Gemäß § 9 GOZ dürfen Zahnärzte nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen. Rabatte und Preisnachlässe sind an Patienten weiterzugeben. Als Ausnahme anerkannt sind lediglich echte Skonti bei kurzfristiger Zahlung. Die Kommentierung arbeitet die Abgrenzung Skonto/Rabatt klar heraus und zeigt die daraus resultierenden Vorgaben für Zahnarzt und Dentallabor.

Materialkosten und Gewinnanteil im Eigenlabor

Die Neubearbeitung stellt ausführlich dar, dass die Abrechnung eines angemessen (maßvoll) kalkulierten Gewinnanteils für vom Zahnarzt in seinem Praxislabor erbrachte zahntechnische Leistungen nicht ausgeschlossen ist. Das reflektiert die jüngere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.07.2023 ), welche die Rechte von Zahnärzten mit Eigenlabor klar stärkt. Zu Recht haben Vorinstanzen und BGH thematisiert, dass es insoweit keinen Unterschied machen kann, ob Leistungen in einem externen oder im eigenen Labor erbracht werden. Nimmt der Praxislaborinhaber ein betriebswirtschaftliches Risiko auf sich, ist es nur sachgerecht, dass er eine dieses Risiko angemessen kompensierende Gewinnmarge in seine Vergütung einzubeziehen darf. Andernfalls hätte sich die Frage gestellt, mit welcher – wirtschaftlichen – Zielrichtung er ein Eigenlabor betreiben soll.

Angemessene Kosten und Rolle von BEL II / BEB

Nach jahrelangem Streit, ob die Angemessenheit der Kosten für zahntechnische Leistungen sich nach BEL II richtet oder aber auf die BEB abzustellen ist, hat der BGH in einem Nebensatz in seiner Entscheidung zum Schriftformerfordernis für Heil- und Kostenpläne bei andersartiger Versorgung unmissverständlich festgestellt: Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen werden in der Regel auf der Grundlage der BEB abgerechnet (Urteil vom 02.05.2024 ). Die Kommentierung grenzt insoweit erläuternd die Funktion von BEL II und BEB strikt voneinander ab: BEL II als Höchstpreisleiste im Rahmen des GKV-Systems, BEB als Grundlage für die Kalkulation des technischen Anteils privatzahnärztlicher Leistungen.

Kostenvoranschlag: Anforderungen und Praxisrelevanz

§ 9 sieht klare Vorgaben für Kostenvoranschläge vor: Textform genügt, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Kommentierung präzisiert Inhalt, Schätzungspflichten und die Pflicht zur Unterrichtung bei Überschreitungen.

Die Kommentierung richtet sich gleichermaßen an Zahnärzte, Dentallabore und Rechtsanwälte, die mit der privatzahnärztlichen Liquidation befasst sind.

Weiterführend

Kein Schriftformerfordernis aus § 8 Abs. 7 S. 2 und 3 BMV-Z für HKP bei andersartiger Versorgung (ZE)? Zur prothetischen Behandlung gesetzlich versicherter Patienten (GKV-Patienten)

Kalkulatorischer Gewinnanteil im Eigenlabor zulässig ‒ BGH bestätigt Urteile der Vorinstanzen, in PA 12/2023, Seite Seite 16

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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