BGH, Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 170/24
Zusammenfassung
Der BGH hat mit Urteil vom 31.07.2025 entschieden, dass für eine Behandlung, bei der durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase Form oder Gestalt von Nase oder Kinn verändert werden, nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf. Das oberste Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 ). Unterspritzungen mit Hyaluron zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers, hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn, sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c Heilmittelwerbegesetz (HWG) . Daher ist die Werbung durch vergleichende Darstellung des Aussehen vor und nach einem Eingriff außerhalb von Fachkreisen unzulässig (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG).
Sachverhalt
Die beklagte Ärztin bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, u.a. medizinisch nicht indizierte Maßnahmen der Lippenformung, Nasenkorrektur und des Kinnaufbaus durch Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis, sowie mit dem Muskelrelaxans Botox an. Auf Instagram warb sie unter Verwendung von Abbildungen, die Patienten vor und nach der Behandlung durch Unterspritzung der Haut mit Hyaluron oder Hyaluronidase zeigen sollen. Dagegen hatte die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen geklagt. Sie hielt diese Werbung wegen Verstoßes gegen das HWG für unlauter und begehrte Unterlassung. Das OLG Hamm hatte die beklagte Ärztin antragsgemäß verurteilt. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Der BGH stellte klar, dass auch Eingriffe ohne Skalpell oder Messer als operativ im Sinne des HWG gelten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 c HWG). Der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei weit auszulegen.
So könne dem Wortlaut nach schon ein Vorgang angesehen werden, bei dem mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) – verändert würden. Es sei irrelevant, ob die Veränderung des Körpers dauerhaft und irreversibel sei.
Der Schutzzweck der Einbeziehung sog. Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c HWG bestehe darin, unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen würden, die ihre Gesundheit gefährden könnten. Dieser Schutzzweck liege gleichermaßen dem später zur Klarstellung eingefügten Verbot der Vorher-/Nachher-Abbildungen in § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG zugrunde. Eine unsachliche Beeinflussung solle umso weniger hinzunehmen sein, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden könnten. Der Gesetzgeber habe danach zum Ausdruck gebracht, dass der Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken infolge der suggestiven oder gar irreführenden Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe mit Vorher-Nachher-Abbildungen angesichts des Umstands, dass diese Eingriffe medizinisch nicht notwendig seien, entgegengewirkt werden solle.
Anmerkung: Bedeutung der Entscheidung für Zahnärzte und MKG-Chirurgen
- Instagram-Posts, Reels mit Vorher-Nachher-Bildern zur „Profilharmonisierung“ durch Nasen- oder Kinnkorrektur mit Hyaluron sind unzulässig. Das gilt ebenso für alle ähnlichen (Online-)Auftritte. Werbung auf Prospekten, Praxiswebsites etc., die vergleichende Bilder zeigt, verstößt gegen das HWG.
- Wird durch invasive Maßnahmen (z. B. Kanüle) Form und Gestalt des Gesichts und/oder Körpers gezielt verändert wird, ist der Anwendungsbereich des HWG berührt. Der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ist zum Schutz der Verbraucher weit auszulegen.
- Fazit: Bei ästhetischen Leistungen ist besondere Zurückhaltung bei der Werbung geboten. Verstöße gegen das HWG können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen (u.a. erhebliche Geldbußen). Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
