Alle Fristen im Blick? Das ↓ sollten Sie wissen.
Wann tritt Verjährung ein?
Zahnärztliche Honorarforderungen verjähren gemäß § 195 BGB regelhaft nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Das ist der Fall, wenn er erstmals im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist die Fälligkeit des Anspruchs. Danach entsteht der zahnärztliche Honoraranspruch mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Liquidation beim Zahlungspflichtigen. Auf den Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung kommt es nicht an. Die Fälligkeit der Vergütung wird näher durch die GOZ bestimmt, die Rechnung muss den Anforderungen des § 10 Abs. 2 bis 4 GOZ entsprechen. Dabei geht es um die formelle Rechtmäßigkeit. Ob die Rechnung materiell rechtmäßig, also inhaltlich berechtigt ist, insbesondere GOZ-/GOÄ-Nummern korrekt abgerechnet worden sind, ist irrelevant.
Wie sieht es konkret aus?
Erteilt der Zahnarzt im Laufe des Jahres 2021 die Rechnung, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2022. Er hätte dann bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, die Forderung geltend zu machen. Danach? Verjährt.
Was heißt verjährt?
Nach Fristablauf ist der Anspruch dauerhaft nicht mehr durchsetzbar – auch wenn die Forderung rechtmäßig war. Zwar nur, wenn der Patient sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Davon sollte der Zahnarzt allerdings ausgehen und entsprechend handeln.
Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
- Einfache Mahnungen genügen nicht (-)
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (+)
- Erhebung einer Klage (+)
Tipps
- Leistungen sollten regelhaft unmittelbar nach Behandlungsabschluss, spätestens zum Quartalsende abgerechnet werden.
- Die Abrechnung folgt der Behandlung, nicht umgekehrt. Sämtliche abgerechnete Leistungen müssen sich in der Dokumentation wiederfinden. Soweit nicht automatisiert, sollten Erstellung und Versand der Rechnung in der Dokumentation notiert werden.
- Zur Überwachung der Zahlungseingänge sollte ein Mahnwesen integriert werden. Vorgaben gibt es nicht. Üblich sind folgende Abläufe:
- Rechnung mit 30 Tagen Zahlungsziel
- Mahnung Nr. 1 (freundliche Zahlungserinnerung) mit 2 Wochen Zahlungsziel
- Mahnung Nr. 2 mit 2 Wochen Zahlungsziel
- Ggf. letzte Mahnung mit 2 Wochen Zahlungsziel
- Abgabe Anwalt/Inkasso/Gericht.
- Anfang des letzten Quartals eines Jahres sollten alle offenen Rechnungen geprüft werden.