Berufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 19.06.2023, Az. 18 K 3561/21.T
Werbung für Aligner steht seit Jahren in der Kritik. Das Berufsgericht für Heilberufe Münster hat mit Beschluss vom 19.06.2023 die Kooperation eines Zahnarztes mit einem Aligner-Hersteller näher beleuchtet. Die Entscheidung dürfte insbesondere für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte interessant sein.
Zusammenfassung
Auf der Internetseite der Praxis des betroffenen Zahnarztes B1. und auf seinem Internetauftritt bei Facebook waren Werbebilder und Werbeanzeigen mit dem Aligner-Hersteller J. geschaltet. Die Werbeaussagen:
„J. : Die durchsichtige Zahnspange für dein schönstes Lächeln“,
„ZEIG DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN MIT J. UND B1.“ ,
„WAS IST J. ?“,
„WAS IST BESONDERS AN J. ?“,
„WARUM J. BEI B1. ?“
waren mit Aussagen:
„Viele Aligner-Lösungen lassen Dich bei der Zahnkorrektur alleine. So kann der Behandlungsablauf nicht überprüft werden …“
und:
„bei B1. in N. wird der Behandlungserfolg fortlaufend vom Zahnarzt kontrolliert. Nur so kannst Du das bestmögliche Ergebnis erhalten …“
kombiniert.
Die zuständige Zahnärztekammer erteilte B1. eine Rüge. Das Gericht hielt die Rüge aufrecht, der Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung sei durch die gerügten Werbeaussagen überschritten.
Anmerkung
Zahnärzten ist Werbung grundsätzlich erlaubt. Dabei müssen sie die – engen – Grenzen der Berufsordnung und des Heilmittelwerberechts beachten. Zwar wurden Werbebeschränkungen in der Vergangenheit gelockert. Aber immer dann, wenn es besonders schön klingt und aussieht, ist es wahrscheinlich verboten.