OLG Köln, Beschlüsse vom 10.04. und 13.05.2025, Az. 5 U 129/24
Zusammenfassung
Ein Patient begehrte von seiner ehemaligen Zahnärztin Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Eingliederung einer Brücke im linken Unterkiefer. Insbesondere sei die Okklusion von Anfang an fehlerhaft gewesen, auch habe die Zahnärztin fehlerhaft Einschleifmaßnahmen an der eingesetzten Brücke vorgenommen. Folge seien erhebliche Beschwerden. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wies bereits die erste Instanz, das LG Köln, die Klage ab (Urteil vom 06.11.2024, Az. 3 O 177/22) . Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung (Beschlüsse vom 10.04.2025 und 13.05.2025 , Az. 5 U 129/24).
Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast
Grundsätzlich trägt der Patient die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Behandlungsfehler, das führt das OLG umfassend aus. Der Vollbeweis setzt sachverständige Feststellungen voraus. Bleiben Zweifel, geht dies zu Lasten des Patienten. Eigene Feststellungen zu Okklusion, Passung, Stufenbildung und Randspalt können Sachverständige nur anhand der eingegliederten Versorgung treffen. Die Brücke befand sich indes nicht mehr in situ bzw. im Mund. Mangels noch vorhandener Versorgung konnte der gerichtliche Sachverständige daher keine Feststellungen zur Okklusion treffen.
Einschleifmaßnahmen sind kein Beleg für Behandlungsfehler
Das OLG betont ausdrücklich, dass Einschleifmaßnahmen im Rahmen prothetischer Versorgungen üblich sind und keinen Rückschluss auf einen Standardverstoß zulassen. Die Notwendigkeit von Korrekturen im Eingliederungs- und Gewöhnungsprozess entspricht dem zahnärztlichen Alltag. Das ist durch obergerichtliche Rechtsprechung gefestigt.
Nachbehandler und Privatgutachter ersetzen kein Gerichtsgutachten
Besondere Klarheit schafft das OLG hinsichtlich der Rolle von Nachbehandlern: Deren Vernehmung ist regelmäßig entbehrlich, wenn ihre Dokumentation vom gerichtlichen Sachverständigen berücksichtigt wurde. Die medizinische Bewertung ist dem gerichtlich bestellten Gutachter vorbehalten. Privatgutachten oder Einschätzungen von Nachbehandlern ersetzen den Sachverständigenbeweis nicht.
Kündigung des Behandlungsvertrags
Zudem bestätigt das OLG, dass ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag als Dienst höherer Art gemäß § 627 BGB grundsätzlich jederzeit fristlos kündbar ist. Der Patient hatte die Zahnärztin beschimpft und Therapieempfehlungen ignoriert, woraufhin sie die Behandlung nicht fortführte. Eine „Kündigung zur Unzeit“ lag hier nicht vor.
Fazit und Hinweise für Patienten
Die Entscheidung zeigt erneut auf, dass Zahnarzthaftungsverfahren vor allem auf Patientenseite gut vorbereitet und geführt werden müssen. Wer Ansprüche geltend macht und durchsetzen möchte, muss Fehlervorwürfe darlegen und beweisen. Dazu sind regelmäßig Feststellungen eines zahnmedizinischen Sachverständigen erforderlich, wobei bis zur abschließenden Beurteilung einige Zeit vergehen kann. Das kann belastend sein, weil oft der beanstandete Zahnersatz so schnell wie möglich entfernt werden soll, aber eben bis zur Begutachtung nicht entfernt darf. Ergo: Wird der Zahnersatz vor Begutachtung entfernt, scheitert die Anspruchsdurchsetzung häufig bereits am Sachverständigenbeweis, das hat auch das OLG Köln unmissverständlich festgehalten.
Fazit und Hinweise für Zahnärzte
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist im Haftungsfall das zentrale Verteidigungsmittel. Je transparenter der Behandlungsverlauf festgehalten ist, desto geringer die Angriffsfläche. Beschwerden nach Eingliederung von Zahnersatz sind ernst zu nehmen, rechtfertigen jedoch keine vorschnelle Entfernung oder extensive Korrekturen. Nachjustierungen und Gewöhnungsphasen sind regelhaft und sollten dem Patienten vorab klar kommuniziert werden, um unrealistische Erwartungen zu vermeiden. Bleibt eine Nachbesserung erfolglos, kann bei gesetzlich versicherten Patienten offensiv, aber sachlich ein Begutachtungsverfahren angeboten werden. Ein professioneller Umgang unterstreicht eine ordnungsgemäße Behandlung.
Weiterführend
Zahnarzthaftungsprozesse sind keine Selbstläufer: Gericht bestätigt hohe Hürden für Patienten, in ZP 10/2025, Seite 5
