Behandlungsvertrag

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Jede zahnärztliche Behandlung beruht auf einem Behandlungsvertrag, oft ohne dass sich Zahnärzte oder Patienten dessen bewusst sind. Schriftlich, mündlich, konkludent – für den Abschluss des Behandlungsvertrages existieren keine Formvorgaben. Es reicht in der Regel, dass der Patient auf dem Behandlungsstuhl Platz nimmt und es billigt, dass der Zahnarzt ihn behandelt. In rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Zahnärzten und Patienten spielt der Behandlungsvertrag die zentrale Rolle: Welche Pflichten und Rechte haben die Parteien, also die Zahnärzte und die Patienten? Eine fundierte Kenntnis über die Rahmenbedingungen der zahnärztlichen Behandlung ermöglicht es, Positionen klar zu verstehen und einzuordnen, im Falle von Streitigkeiten präzise juristische Beratung zu bieten und die Interessen des jeweiligen Mandanten ordnungsgemäß zu vertreten.

Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient

Der Behandlungsvertrag definiert das Rechtsverhältnis zwischen Zahnärzten und Patienten, ihre jeweiligen Pflichten und Rechte (§ 630a BGB ).

Der Behandlungsvertrag kommt grundsätzlich zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dem Patienten zustande. Das ist auf der Zahnarztseite der in Einzelpraxis niedergelassene Zahnarzt, der behandelt, und auf der Patientenseite der volljährige Patient, wobei es in der Regel unerheblich ist, ob und in welcher Form er versichert ist.

Vertragspartner bei einer Behandlung in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), häufig in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist generell die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft. Bei der Behandlung von Minderjährigen kommt der Behandlungsvertrag grundsätzlich zwischen dem Zahnarzt und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten als gesetzlichen Vertretern zugunsten des Minderjährigen zustande.

Pflichten beim Behandlungsvertrag

Zahnärzte schulden eine sach- und fachgerechte Behandlung ihrer Patienten (§ 630a Abs. 2 BGB ), nicht aber den Behandlungserfolg. Der auf eine (zahnprothetische) Behandlung gerichtete Vertrag wird grundsätzlich als Dienstvertrag über Dienste höherer Art eingeordnet. Das schließt sowohl die vertragliche Bindung zwischen Zahnarzt und privat als auch gesetzlich krankenversicherten Patienten ein. Die Hauptleistungspflicht der Patienten ist die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung der privatzahnärztlichen Behandlung, wenn nicht z.B. gesetzliche Krankenkassen bzw. private Krankenversicherungen die Kosten der Behandlung tragen (§ 630a Abs. 1 BGB ).

Aufklärung

Kommunikation ist die Basis jeder vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung. Das beinhaltet eine ordnungsgemäße Aufklärung. Zahnärzte sind verpflichtet, Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 S. 1 BGB ). Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie, ggf. Alternativen. Neben der medizinischen Aufklärungspflicht besteht die Pflicht zur Information der Patienten über die Kosten einer Behandlung.

Dokumentation

Zahnärzte sind zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet (§ 630 f BGB ). Aufzuzeichnen sind Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen nebst Ergebnissen, Befunde, Therapien/Eingriffe und ihre Wirkungen, Aufklärungen und Einwilligungen etc.

Die Dokumentation dient dem Nachweis des Behandlungsablaufs, sie ist Qualitäts- und Beweissicherung sowie Rechenschaftsbericht – und kann in einem Haftungs- oder Vergütungsprozess der entscheidende Faktor sein.

Einsichtnahme in die Patientenakte

Patienten haben einen Anspruch auf Einsicht in ihre Patientenakte. Das Einsichtsrecht in Originalunterlagen ist vor Ort zu gewähren (§ 630g Abs. 1 BGB ). Regelhaft werden Einsichtsrechte durch die Anforderung einer Kopie der Patientenakte geltend gemacht. Zahnärzte müssen eine erste Kopie kostenfrei zur Verfügung stellen (binnen Monatsfrist, Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 3 DSGVO), das steht seit der Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 fest. Anlass für Einsichts- und Auskunftsverlangen von Patienten sind häufig Ansprüche wegen vermuteter Abrechnungs- und Behandlungsfehler. Für die Geltendmachung des Einsichtsrechts genügt ein einfaches Schreiben, eine E-Mail oder auch ein Anruf, mit dem um die Übermittlung einer Kopie der Patientenakte gebeten wird.

Die Erfahrung zeigt, dass bereits an dieser Stelle die Weichen für das weitere Vorgehen und/oder eine Auseinandersetzung gestellt werden. Ein professioneller Umgang, eine gute, frühzeitige Kommunikation und die sorgfaltsgemäßen – ersten – Schritte, vermeiden Ärger und Kosten. Wollen Sie als Patient Ihre Patientenakte einsehen oder sind Sie als Zahnarzt mit der Anforderung konfrontiert, sichern Sie sich rechtlich ab.

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Haftung

Das Zahnarzthaftungsrecht bezieht sich auf die zivilrechtliche Haftung eines Zahnarztes, wenn es bei der Behandlung eines Patienten zu Fehlern gekommen ist. Haben zahnärztliche Behandlungsfehler zu Schäden geführt, können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld begründet sein. Nicht jedes Versäumnis, jeder Mangel löst allerdings Haftungsansprüche aus. Ein Fehler liegt nur vor, wenn die zahnmedizinische Behandlung nicht lege artis, nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst, durchgeführt worden ist. Maßgeblich ist der zum Behandlungszeitpunkt bestehende, allgemein anerkannte Facharztstandard. Das ist eine Sachverständigenfrage, zu der gutachterliche Feststellungen getroffen werden müssen. Neben dem Vorwurf von Behandlungsfehlern werden zahnärztliche Haftungsansprüche häufig auf Aufklärungsfehler gestützt.

Nicht selten kommt es – beispielsweise, wenn der Zahnersatz nicht passt oder Schmerzen nach einer zahnärztlichen Behandlung auftreten oder sich verschlimmern – zu Differenzen darüber, ob der Zahnarzt „lege artis“ behandelt hat – inkl. ausbleibender Zahlungen auf Patientenseite. Spezialisierte Rechtsanwälte können Sie – ob Zahnarzt oder Patient – in einer solchen Situation optimal unterstützen.

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Vergütung

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Privatzahnärztliche Leistungen werden nach den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist die Grundlage für die Abrechnung im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dann richtet sich der Vergütungsanspruch des Vertragszahnarztes gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).

Anja Mehling

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Zertifizierter Compliance Officer

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